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Satzung der 

 
     
 

Zahnärztlichen Genossenschaft Westfalen-Lippe eG

(ZAG-WL eG)

 
 

Zahnärztliche Genossenschaft Westfalen-Lippe eG

 
 

Königsberger Straße 131

 
 

48157 Münster

 
     
 

I. Name, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 

 
  § 1 Name und Sitz   
  (1) Der Name der Genossenschaft lautet:zahnärztliche Genossenschaft Westfalen-Lippe eG (Abkürzung: ZAG-WL eG).  
  (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Münster in Westfalen.   
     
  § 2 Zweck und Gegenstand  
 

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 
  (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen und Lieferung von Waren für den zahnärztlichen Bereich, auch im Wege von Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder durch Übertragung in Form einer Geschäftsbesorgung. Ein Geschäftsbereich kann die Erstellung, das Inkasso und der Ankauf von Forderungen sein. Die Genossenschaft nimmt am allgemeinen Wirtschaftsleben teil, insofern hat sie auch Kunden, die nicht Mitglied sind.   
     
 

II. Mitgliedschaft

 
  § 3 Erwerb der Mitgliedschaft  
  (1) Die Mitgliedschaft können erwerben:  
  a) liquidationsberechtigte Zahnärzte oder Ärzte, soweit sie im Kammerbereich Westfalen-Lippe wohnen oder tätig sind.   
  b) andere natürliche Personen,  
  c) Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder  öffentlichen Rechts.  
  (2) Die Mitgliedschaft setzt voraus:  
  a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende, unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss, und  
  b) Zulassung durch die Genossenschaft und  
  c) Zeichnung mindestens eines Geschäftsanteils der Genossenschaft und Einzahlung desselben in voller Höhe.  
  (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16c) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.  
  (4) Die Zurückweisung einer Beitrittserklärung muss nicht begründet werden.   
     
  § 4 Ausscheiden aus der Genossenschaft    
  Die Mitgliedschaft endet durch:  
  • Kündigung (§5);  
  • Übertragung des Geschäftsguthabens (§6);  
  • Tod (§7);  
  • Insolvenz eines Mitglieds (§7a);  
  Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§8);  
  Ausschluss (§9).   
     
  § 5 Kündigung   
  (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Jahren kündigen.          
  (2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.  
     
  § 6 Geschäftsguthaben   
  (1) Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil der Genossenschaft erwerben, insgesamt darf ein Mitglied nicht mehr als zehn Geschäftsanteile erwerben.  
  (2) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.  
  (3) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.  
  (4) Übertragungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.   
     
  § 7 Ausscheiden durch Tod    
  (1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Die Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Sind keine Erben ermittelbar oder wird das Erbe von allen Erben ausgeschlagen, so geht das Geschäftsguthaben an die Genossenschaft.  
  (2) Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet mit dem Ende des  Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.   
     
  § 7a Ausscheiden durch Insolvenz  
  Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.   
     
  § 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft                
  Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.   
     
  § 9 Ausschluss eines Mitglieds  
  (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn      
  a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;  
   b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;  
  c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der  Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;  
  d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wurde;   
  e)  es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, oder wenn sein  dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;  
  f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht  vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;  
  g) es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt  
  h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren   lässt.  
  (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der  Generalversammlung ausgeschlossen werden.  
  (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die  wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.  
  (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder      satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.  
  (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die  Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder  Aufsichtsrats sein.  
  (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den  Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene  nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.   
     
  § 10 Auseinandersetzung                
  (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.  
  (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.  
  (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolzvenzverfahren des Mitglieds.  
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.  
     
   § 11 Rechte der Mitglieder  
  Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Dienste der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an deren Gestaltung mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:   
  a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;  
  b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;  
  c) bei Anträgen auf Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;  
  d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen oder Beschlüsse am  Jahresgewinn oder an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen;  
  e) rechtzeitig vor Genehmigung des Jahresabschlusses durch die  Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu verlangen;  
  f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen;  
  g) die Mitgliederliste einzusehen.  
     
  § 12 Pflichten der Mitglieder   
  Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.  Es hat insbesondere:  
  a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;  
  b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gemäß § 37 der Satzung zu leisten;  
  c) Angebote und Leistungen der Genossenschaft bevorzugt in Anspruch zu  nehmen.  
  d) der Genossenschaft jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und eventueller Beschränkungen in der Geschäftsfähigkeit, sowie die etwaige Beantragung von Insolvenzverfahren über sein Vermögen unverzüglich mitzuteilen. Bei Unternehmen gilt dies entsprechend auch für Änderungen der  Rechtsform und der Inhaberverhältnisse.  
  e) Vertraulichkeit über innere Angelegenheiten in der Genossenschaft gegenüber Dritten zu wahren.   
     
 

III. Organe der Genossenschaft 

 
  § 13 Die Organe der Genossenschaft sind:   
  A. der Vorstand  
  B. der Aufsichtsrat  
  C. die Generalversammlung  
  D. gegebenenfalls die Vertreterversammlung  
     
 

A. Der Vorstand 

 
  § 14 Leitung der Genossenschaft  
  (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.  
  (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den  Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes und     dieser Satzung.  
  (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung.    
     
  § 15 Vertretung   
  (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der          Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.  
  (2)  Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.   
     
  § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands  
  Die Vorstandsmitglieder haben bei Ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines  ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft  anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Der Vorstand ist          insbesondere verpflichtet:   
  a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen  und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;  
  b) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;  
  c) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach   Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;  
  d) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;  
  e) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich  und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;  
  f) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;  
  g) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen  Prüfungsverband hierüber zu berichten;  
  h) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.   
     
  § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat   
  Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährig, auf Verlangen auch  in kürzeren Zeitabständen, unter anderem vorzulegen:  
  a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;  
  b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft  einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;  
  c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;  
  d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der  Kapitalbedarf hervorgeht;  
  e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu  verständigen.  
     
  § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis  
  (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Genossenschaft. Die Vorstandsmitglieder müssen mehrheitlich freiberuflich tätige Zahnärzte sein   
  (2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit  Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch  seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.   
     
  § 19 Willensbildung  
  (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  
  (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und in geeigneter Form zu archivieren.  
  (3) Wird über die Angelegenheiten eines Vorstandsmitgliedes, seines  Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person beraten, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.  
     
  § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates  
  Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des   Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des  Aufsichtsrates die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte  über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des        Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.   
     
  § 21 Kredit an Vorstandsmitglieder  
  Kredite an Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des  Aufsichtsrates.   
     
 

B. Der Aufsichtsrat 

 
  § 22 Aufgabe und Pflichten   
  (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.  
  (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des      Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.  
  (3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen  Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder  entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der  Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen  bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner    Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.  
  (4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.  
  (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im  Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.  
  (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z.B.Tantieme) beziehen. Dagegen  kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.  
  (7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.  
  (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.   
     
  § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat  
  (1) Vorstand und Aufsichtsrat sollen in wichtigen Angelegenheiten abgestimmt zusammenarbeiten. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:  
  a) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Immobilien, die Errichtung  von Gebäuden, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen. Ausgenommen ist der kurzfristig notwendige Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen;  
  b) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von  Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die  Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als Euro 50.000,-- (in Worten: fünfzigtausend);  
  c) den Beitritt zu anderen Vereinen, Verbänden, etc.;  
  d) die Verwendung der Rücklagen gemäß § 39 und 40 der Satzung;  
  e) Errichtung von Zweigniederlassungen;  
  f) Erteilung und Widerruf der Prokura;  
  g) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung;  
  h) die Ausschüttung einer Rückvergütung ( § 44 Abs. 1 der Satzung);  
  i) die Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;  
  j) die Festsetzung von pauschalen Erstattungen barer Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 22 Abs. 5 der Satzung;   
  k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.  
  (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 der Satzung entsprechend.  
  (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.  
  (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind.  
  (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand  als auch im Aufsichtsrat findet.  
  (6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen; § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung gelten entsprechend.   
     
  § 24 Zusammensetzung und Wahl   
  (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.  
  (2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist in einem gesonderten Wahlgang zu  wählen. Für die Wahl gilt § 33 Abs. 4 der Satzung.  
  (3) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die das neue Aufsichtsratsmitglied wählt. Wiederwahl ist zulässig.  
  (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der  Aufsichtsrat bis zur nächsten, ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere  Ersatzwahl  durch  eine  außerordentliche  Generalversammlung  ist  nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herab sinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den  Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.  
     
  § 25 Konstituierung, Beschlussfassung     
  (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.  
  (2) Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung durch dessen Vertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.  
  (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder  anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, § 33 gilt entsprechend.                
  (4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.  
  (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der  Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im Interesse der  Genossenschaft nötig erscheint; ebenso wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe  verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die  Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat  einberufen.  
  (6) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind in Niederschriften aufzuzeichnen und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in geeigneter Form zu archivieren.  
  (7) Wird über die Angelegenheit eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm Kraft  Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person beraten, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.  
     
 

C. Die Generalversammlung 

 
  § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte   
  (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen Ihre Rechte persönlich ausüben.  
  (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Anzahl der erworbenen Geschäftsanteile.  
  (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie  juristische Personen  und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen  Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.  
  (4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5  Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7)  können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in  einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die  Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die  sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht  bevollmächtigt werden.    
  (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte  müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.  
  (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.  
     
 

§ 27 Frist und Tagungsort

 
  (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.  
  (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.  
  (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.  
     
  § 28 Einberufung und Tagesordnung   
  (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.  
  (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen  Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der  Mitglieder.  
  (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung  sämtlicher  Mitglieder oder durch Bekanntmachung in den in § 47 der Satzung  vorgesehenen Blättern einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens  zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zuganges bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen  muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung  bekannt gegeben  werden.  
  (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder.  
  (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Generalversammlung liegen, können  Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.  
  (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.  
  (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen  als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben  worden sind.  
     
  § 29 Versammlungsleitung  
  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem  anderen Mitglied der Genossenschaft übertragen werden. Der Vorsitzende der Mitliederversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmzähler.   
     
  § 30 Gegenstände der Beschlussfassung   
  Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten insbesondere:   
  a) Änderung der Satzung;  
  b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes;  
  c) Jahresabschluss, Verwendung des Gewinnes oder Deckung des Verlustes;  
  d) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;  
  e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;  
  f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates;  
  g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;  
  h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche oder ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer  Organstellung;  
  i) Festsetzung der Beschränkung bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;        
  j) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den  Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;    
  k) Auflösung der Genossenschaft.   
     
  § 31 Mehrheitserfordernisse   
  (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.  
  (2) Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:  
  a) Änderung der Satzung;  
  b) Auflösung der Genossenschaft;   
  c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;  
  d) Verschmelzung der Genossenschaft;  
  e) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes - mit Ausnahme des Falles des § 40 des Genossenschaftsgesetzes - sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrates;  
  f) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates;  
  g) Änderung des Unternehmensgegenstandes der Genossenschaft;  
  h) Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als 2 Jahre;  
  i) Erhöhung oder Herabsetzung des Geschäftsanteiles/ der Haftsumme.  
  (3) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Rechtsform ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Änderung der  Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung  ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen  Geschäftsjahres über die Änderung der Rechtsform beschließen. Der Beschluss  bedarf der Mehrheit von 9/10 der gültig abgegebenen Stimmen.   
     
  § 32 Entlastung   
  (1) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht.  
  (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch die des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.   
     
  § 33 Abstimmungen und Wahlen   
  (1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Generalversammlung mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn  der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abzugebenden Stimmen es verlangt.  
  (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich Abs. 4 - als abgelehnt.           
  (3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.  
  (4) Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Organmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber,   denen er seine Stimme geben will, wobei ein Bewerber immer nur eine Stimme erhalten kann. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten; bei   gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los. Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.   
     
  § 34 Auskunftsrecht  
  (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.  
  (2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,     
  a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;  
  b) soweit die Fragen steuerliche Wertansätze betreffen;  
  c) soweit sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine satzungsmäßig, gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde;  
  d) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitglieds  oder dessen Einkommen betrifft;  
  e) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;  
  f) soweit die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.  
     
  § 35 Protokoll   
  (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in Niederschriften aufzuzeichnen und in geeigneter Form zu archivieren. Die Aufzeichnung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.  
  (2) Die Eintragung in das Protokoll muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Eintragung muss von dem     Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den  Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.  
  (3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2, Nr.2 bis 5, Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens   betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken.  
  (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.   
     
  § 36 Teilnahmerecht der Verbände  
  Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes können an jeder  Generalversammlung beratend teilnehmen.  
     
 

D. Vertreterversammlung 

 
  § 37 Installation einer Vertreterversammlung      
  (1) Hat die Genossenschaft mehr als 1600 Mitglieder, so kann in der nächsten Generalversammlung eine Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Vertreter beträgt richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. Pro angefangene 50 Mitglieder der Genossenschaft ist ein Vertreter zu wählen.  
  (2) Die Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, danach sind per Briefwahl neue Vertreter zu wählen.  
  (3) Die Vertreter in der Vertreterversammlung nehmen die Rechte und Aufgaben der Generalversammlung wahr. Es gelten alle Bestimmungen, die auch für die Generalversammlung gelten, bis auf folgende:  
  a) Die Generalversammlung beschließt weiter über die Auflösung der Genossenschaft und aller damit zusammenhängenden Sachverhalte.  
  b) Die Generalversammlung wählt die Vertreter, dies kann auch per Briefwahl  geschehen. Es gelten die gesetzlichen Fristen und Vorschriften zur Wahl.   
     
 

IV. Eigenkapital und Haftsumme 

 
  § 38 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben   
  (1) Ein Geschäftsanteil der  Genossenschaft beträgt Euro 500,--. Ein Mitglied muss mindestens einen und kann höchstens zehn Geschäftsanteile erwerben.  
  (2) Geschäftsanteile sind sofort einzuzahlen  
  (3) Die auf den oder die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zzgl. sonstiger Gutschriften und abzgl. zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.  
  (4) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden  ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. Gegenüber der Genossenschaft haftet das        Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.  
  (5) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist vorbehaltlich des § 6 der Satzung unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht erlaubt.  
     
  § 39 Gesetzliche Rücklage  
  (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.  
  (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses, bis die Rücklage mindestens zehn Prozent der Bilanzsumme erreicht.  
  (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.  
     
  § 40 Andere Rücklagen  
  Vorstand und Aufsichtsrat können gemeinsam andere Verwendungen beschließen, für welche Rücklagen gebildet werden, denen jährlich jedoch insgesamt nicht mehr als vierzig Prozent des Jahresüberschusses zuzuweisen sind.  
     
  § 41 Nachschusspflicht  
  Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.  
     
 

V. Rechnungswesen 

 
  § 42 Geschäftsjahr       
  (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
  (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit dem 31.12. dieses Jahres.   
     
  § 43 Jahresabschluss und Lagebericht   
  (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres  den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.  
  (2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.  
  (3) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 lit. g den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat  unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.  
  (4) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.  
  (5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.         
     
  § 44 Rückvergütung  
   Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und  Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.   
     
  § 45 Überschussverteilung, Gewinnverwendung und Dividende   
  (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung. Er kann, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Ende des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Dabei sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den oder die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an zu berücksichtigen.  
  (2) Der auf die Mitglieder entfallende Gewinn wird dem Geschäftsguthaben  solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. Bei der Berechnung des Gewinnanteils wird das Geschäftsguthaben jedes Mitgliedes nur insoweit berücksichtigt, als es volle Euro beträgt.   
     
  § 46  Deckung eines Jahresfehlbetrages   
  (1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.  
  (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die  gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.   
  (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.  
     
 

VI. Liquidation der Genossenschaft

 
  § 47 Liquidation    
  Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.   
     
 

VII. Bekanntmachungen 

 
  § 48 Bekanntmachungen   
  (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma in den Zahnärztlichen Mitteilungen veröffentlicht: Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu  legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.  
  (2) Bei einer Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen die Bekanntmachung ausgeht.   
     
 

VIII: Gerichtsstand 

 
  § 49 Gerichtsstand   
  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.    
     
  Minden, den 05. November 2008   
     
 

gez. Dr.Beckmann, Dr.Doss, Dr.Juchler, Dr.Kromer, Dr.Meier, Dr.Steinbrink, Dr.Wilde

 
     
 

 Gelesen und akzeptiert  

 
     
 

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