Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Sie hiermit über den Abschluss eines Vertrages mit der BKK Melitta Plus zur „besonderen ambulanten zahnärztlichen Versorgung“ nach § 73c SGB V informieren. Dieser Vertrag ist die Fortführung des zum Ende 2006 ausgesetzten IGV-Vertrages, welcher auf Betreiben einiger Ersatzkassen von der Aufsicht beanstandet worden war.

Der neue Vertrag mit der BKK Melitta Plus gilt ab sofort und wird von der Krankenkasse als Wahltarif ihren Versicherten angeboten. Eine Einschränkung der Teilnahme nur für parodontal erkrankte Personen oder nach Alter der Versicherten ist nicht gegeben. Alle Mitglieder der Krankenkasse können diese Versorgung wählen und zwar bei Ihnen in der Zahnarztpraxis. Die Praxen melden dann diese Personen möglichst umgehend (wöchentlich) an die Krankenkasse (eventuell vorab per Telefax).

Die Abrechnung erfolgt wie bisher für BEMA Leistungen und für Zuschüsse direkt mit der Krankenkasse, private Leistungen und Zuzahlungen werden den Patienten berechnet. Studieren Sie bitte hierzu ausführlich den Vertrag und die Anlagen.

Bedauerlicherweise sieht der § 73c des SGB V vor, dass die Versorgung budgetrelevant durchgeführt wird. So wird also eine Meldung der Anzahl teilnehmenden Versicherten - verringert um 10% - an die KZV erfolgen. Ihr persönliches Budget wird dabei jedoch nicht belastet, da die Meldung nicht zahnarztbezogen oder patientenbezogen ist. Es muss also unser Ziel sein, alle Versicherten einer Krankenkasse an diesem Tarif teilnehmen zu lassen und so das KZV-Budget ad absurdum zu führen - wenn alle Mitglieder einer Krankenkasse quasi per Kostenerstattung behandelt werden.

Anderen Krankenkassen steht die Teilnahme an diesem, von der Aufsicht vorab geprüften Vertrag ebenfalls offen, so dass es in Ihrer Hand liegt, vor Ort entsprechenden Druck auf andere Kassen auszuüben, dem Vertrag per Erklärung an die BKK Melitta Plus beizutreten. Dies sollte dann auch die Nagelprobe für Krankenkassen im Münsterland und im Siegerland sein, die bisher mit dem Hinweis auf die ungeklärte Rechtslage des IGV Vertrages ihre Teilnahme verweigert hatten.

Sie können an diesem Vertrag teilnehmen, wenn Sie Mitglied unserer Genossenschaft werden und sich auf dieser Seite zur Teilnahme am BZV-Vertrag eintragen. Dies muss  auch für Teilnehmer an der früheren IGV für diesen Vertrag erfolgen, da Ihre Teilnahme nicht präjudiziert werden kann. Viel Spaß beim studieren unseres neuen Vertrages und den Anlagen und eine gute und schnelle Umsetzung in Ihrer Praxis zum Wohle der Patienten und Ihrer Praxis wünschen wir Ihnen,

Dr. Jürgen Kromer  -Vorstandsvorsitzender der ZAG-WL eG-

P.S.  im Rahmen des Wahltarifs verzichten die Krankenkassen auf die Praxisgebühr.......

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